Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 BGB nicht bei:

  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind